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AGB

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        Allgemeine Geschäftsbedingungen



        I. Allgemeines

        1. Für alle derzeitigen und künftigen Lieferverträge haben die nachstehenden
            Lieferbedingungen Gültigkeit, sofern sie nicht ausdrücklich im Liefervertrag
            abgeändert oder ausgeschlossen werden. Hiermit verlieren frühere, etwa
            anders lautende Bedingungen Ihre Gültigkeit.
        2. Sofern der Besteller abweichende Bedingungen stellt, verpflichten uns diese
            nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
        3. Mit der Auftragserteilung erkennt der Besteller unsere Lieferbedingungen als
            rechtsverbindlich an.


        II. Umfang der Lieferpflicht

        1. Aus unserem schriftlichen Angebot bzw. unserer schriftlichen
            Auftragsbestätigung ergibt sich der Umfang der Bestellung. Bei mündlicher
            oder telefonischer Bestellung ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung
            maßgebend. Die in unseren Preislisten und Angeboten enthaltenen Maß- und
            Gewichtsangaben sind für die Lieferung unverbindlich; es sei denn, sie
            werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
        2. Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenanschlägen,
            Zeichnungen und anderen Unterlagen unseres Angebotes vor; sie dürfen
            Dritten nicht zugänglich gemacht werden.


        III. Preise

        1. Die Preise sind freibleibend und verstehen sich in Euro (€). Sie gelten, falls
            nicht anders vereinbart, für die unverpackte Ware ab unserem Werk, zuzüglich
            der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


        IV. Eigentumsvorbehalt

        1. Bei zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche
            bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum, auch wenn für besonders
            bezeichnete Forderungen der Kaufpreis bezahlt ist. Das vorbehaltliche
            Eigentum an den von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) gilt als
            Sicherung für unsere Saldorechnung bei laufender Rechnung.
        2. Unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 des BGB erfolgen Be- &
            Verarbeitung für uns ohne Verpflichtung
        3. Die Bestimmungen der §§ 947 und 948 des BGB gelten bei Verarbeitung
            (Verbinden/Vermischen) mit anderen, nicht uns gehörenden Waren seitens
            des Bestellers mit der Folge, daß im Sinne dieser Bedingungen unser
            Miteigentum an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware ist.
        4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
            zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug
            ist, veräußern, jedoch unter der Voraussetzung, daß er mit seinem Abnehmer
            einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und daß die Forderungen aus der
            Weiterveräußerung gemäß den Ziff. 5 bis 7 auf uns übergehen. Zu anderen
            Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
        5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der
            Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in
            demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware.
        6. Wird vom Besteller die Vorbehaltsware nach Verarbeitung gemäß Absatz 2
            bzw. 3 oder zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren
            weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5
            nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.
        7. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werks- oder
            Werkslieferungsvertrages verwendet, so gelten die Ziffern 5 und 6
            entsprechend.
        8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten
            Forderungen insgesamt um mehr als 10%, dann sind wir auf Verlangen des
            Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl
            verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch dritte
            muß uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
        9. Wir sind berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder zu versteigern oder
            versteigern zu lassen, falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen
            von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltswaren
            Gebrauch machen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem
            erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen.
            Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen
            Gewinn, bleiben vorbehalten.


        V. Zahlungsbedingungen

        1. Wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, ist der Kaufpreis
            zahlbar in bar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder
            abzüglich 2% Skonto bei Vorauszahlung, bei Nachnahme oder bei Zahlung
            innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum. Bei Zahlung mittels Wechsel
            wird kein Skonto gewährt.
        2. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen und Provisionen gemäß den
            jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite ab Fälligkeitsdatum berechnet,
            mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der
            Deutschen Bundesbank.
        3. Für den Fall, daß wir unsere vertraglichen Leistungen noch nicht vollständig
            erfüllt haben, sind wir berechtigt, diese bis zur vollständigen Zahlung des
            fälligen Restbetrages zurückzuhalten und unsere noch nicht bezahlte Ware
            auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.


        VI. Lieferfrist

        1. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom
            Besteller zu liefernden Unterlagen und technischen Auskünften sowie die
            rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Zeichnungen maßgebend.
        2. Bei Bestellungen auf Abruf ist dieser Abruf so zeitig an uns zu richten, daß je
            nach Größe des Objektes eine ausreichende Lieferfrist bleibt.
        3. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, gleichviel ob
            sie bei uns oder unseren Unterlieferanten eintreten, wie Fälle höherer Gewalt,
            Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Ausschuß werden eines
            wichtigen Arbeitsstückes oder anderer unverschuldeter Verzögerungen in der
            Fertigstellung wesentlicher Lieferteile, Verzögerung bei der Beförderung,
            Betriebsstörungen oder sonst von uns nicht zu vertretender Umstände.


        VII. Versand und Gefahrenübergang


        1. Versandbereit gemeldetes Material muß unverzüglich entsprechend den
            Lieferzeitvorschriften zum Versand abgerufen werden. Kann das Material nicht
            innerhalb von 4 Tagen nach unserer Meldung der Versandbereitschaft
            versandt werden, sind wir berechtigt, die Ware ohne Rücksicht auf sonstige
            Vereinbarungen nach eigener Wahl zu versenden oder sie auf Kosten des
            Bestellers nach unserem Ermessen, notfalls im Freien, einzulagern unter
            Ablehnung der Verantwortung für Schäden jeglicher Art sowie sie sofort nach
            Meldung der Versandbereitschaft als ab Werk geliefert zu berechnen, es sei
            denn, die nicht vertragsgemäße Versendung ist durch uns zu vertreten.
        2. Der Versand erfolgt stets – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des
            Bestellers ab werk- bzw. firmeneigener Niederlassung.
        3. Der Besteller haftet für sachgemäße Aufbewahrung der am Bestimmungsort
            ankommenden Materialien und Geräte, auch wenn wir die Montagearbeiten
            ausführen. Die Versicherung gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und
            Bruchschäden usw. ist Sache des Bestellers.
        4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so
            kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft
            Lagergeld in Höhe von ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden
            angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird
            auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn, daß höhere Kosten nachgewiesen werden.


        VIII. Mängelrüge

        1. Gelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen,
            entgegenzunehmen, da wir die Verwendung einwandfreien Materials und
            sorgfältige Verarbeitung gewährleisten.
        2. Unter Ausschluß sämtlicher weitergehender Ansprüche gegen uns und unsere
            Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen werden von uns alle diejenigen Teile
            nach unserer Wahl unentgeltlich ausgebessert oder neu geliefert, die
            nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes,
            insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Baustoffes oder
            mangelnder Ausführung unbrauchbar werden. Derartige Mängel, zu denen
            auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, sind uns unverzüglich
            anzuzeigen, wobei die Voraussetzung für unsere Verpflichtung zur
            Beseitigung von Mängeln seitens des Bestellers die Erfüllung der ihm
            obliegenden Vertragspflichten, insbesondere der vereinbarten Zahlungen ist.
            Waren oder Teile, die von uns ersetzt werden, gehen in unser Eigentum über.
        3. Auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
            nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
            Betriebsmittel, natürlicher Abnützung oder sonstiger Einflüsse ohne unser
            Verschulden entstehen, bezieht sich unsere Mängelhaftung nicht. Werden von
            uns gelieferte Waren seitens des Bestellers oder Dritter, Änderungen oder
            unsachgemäße Instandsetzung vorgenommen, so entfällt jegliche
            Mängelhaftung durch uns.
        4. Die in den Lieferbedingungen der Zulieferanten für Mängel der Lieferung
            geltenden Bedingungen, gelten für Erzeugnisse von Zulieferanten.


        IX. Aufstellung und Montage

        1. Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes
            schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
        a) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen
            - Alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige
            branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe
            - Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur
              Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung,
            - Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparate,
            Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und
            verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits-
            und Aufenthaltsräume, einschließlich den Umständen angemessene sanitäre
            Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des
            Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen
            zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
        b) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben
            über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder
            ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert
            zur Verfügung zu stellen.



        c) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die
            Aufstellung erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle
            Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues
            soweit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung oder Montage sofort nach
            Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne
            Unterbrechung durchgeführt werden kann.
        d) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch
            Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers
            (Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenem Umfang die
            Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des
            Montagepersonals zu tragen.
        f) Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder seines
            Montagepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit
            der Lieferung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder
            dieselben vom Besteller veranlaßt sind.


        2. Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung
            übernommen hat, hat eine Sondervereinbarung zu erfolgen.

        X. Gerichtsstand

        1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem
            Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der
            Hauptsitz des Lieferers
        2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.


        XI. Verbindlichkeit des Vertrages

        1. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in
            seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem
            Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.


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